Die genaue Grundstücksgröße kann beim zuständigen Katasteramt erfragt werden und dieses ist auch der Informationslieferant für das zuständige Grundbuch.
Bei dem Liegenschaftskataster wird das Grundstück als Flurstück bezeichnet. Der vermessungstechnische Begriff „Flurstück“ ist die kleinste Buchungseinheit im Kataster. Ein Grundstück kann mehrere Flurstücke haben.
Wenn der Grundstücksverkäufer einen Teil seines Grundstückes bzw. Flurstückes verkauft, so muss dieses vom öffentlich bestellten Vermesser vermessen werden und dem Katasteramt mitgeteilt werden. Bis zur ordentlichen Teilvermessung kann daher auch kein Grundbucheintrag erfolgen.